




Verein für Gartenbau und Landespflege Halfing
Hochriesstr. 10
83128 Halfing
Tel.: 08055/1608
§01 Name und Sitz des Vereins
§02 Zweck des Vereins
§03 Mitgliedschaft
§04 Ausscheiden aus dem Verein
§05 Ausschluß
§06 Rechte der Mitglieder
§07 Pflichten der Mitglieder
§08 Organe des Vereins
§09 Mitgliederversammlung
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
§11 Durchführen der Mitgliederversammlung
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§13 Die Vereinsleitung
§14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung
§15 Aufgaben der Vereinsleitung
§16 Vorstand
§17 Aufgaben des Vorstandes
§18 Betriebsmittel
§19 Jahresmitgliedsbeitrag
§20 Geschäftsjahr
§21 Aufgaben des Kassiers
§22 Aufgaben des Schriftführers
§23 Satzungsänderung/Auflösung des Vereins
§24 Inkrafttreten der Satzung
Der Verein für Gartenbau und Landespflege Halfing erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Halfing und ihre nähere Umgebung. Der Sitz des Vereins ist Halfing.
Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
Die Mitglieder haben das Recht
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Dezember bis März statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen, oder durch Bekanntgabe im OVB. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen.
Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereins-vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie zwei bis vier Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des 2. Vorsitzenden und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungs-gemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie faßt ihrer Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1.Vereinsvorsitzende und der 2.Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt Zeit und Ort der Mitgliederversammlung.
Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 100.-- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederver-sammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks-, und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluß in Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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